Neuweiler Werft GmbH
Ihre Werft am Bodensee

Unsere AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das vertragliche Verhältnis zwischen der Neuweiler Werft GmbH und deren Kunden. In Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist damit aber immer mit eingeschlossen.

Mietobjekt, Sommer- und Winterlager

1. Lagerhallen der Neuweiler Werft GmbH an der Sonnenwiesenstrasse 9 und der Promenadenstrasse 22b, Bootsliegeplätze im Yachthafen Seegarten sowie Aussenstellplätze.

2. Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen bestimmten, ausgeschiedenen Stellplatz. Die Neuweiler Werft GmbH behält sich das Recht vor, Stellplätze innerhalb der gebuchten Kategorie nach eigenem Ermessen zu vergeben.

Mietzins

1. Das Entgelt für die Benutzung des Stellplatzes ist für die jeweilige Mietperiode im Voraus zu entrichten.

2. Die Abrechnung des Stellplatzes erfolgt jeweils per Rechnung, zahlbar innert 10 Tagen nach Erhalt.

3.  An Booten und/oder Anhängern steht der Neuweiler Werft GmbH für nicht bezahlte Miete ein Retensionsrecht zu.

Dauer und Auflösung des Mietvertrag

1. Die Wintersaison beginnt am 1. Oktober und endet am 31. Mai

2. Die Sommersaison beginnt am 1. Juli und endet am 30.September

3. Die Benützung der Wasserliegeplätze richten sich nach dem Hafenreglement und der Hafenordnung der Stadt Kreuzlingen.

4.Teilt der Mieter die Auflösung des Mietverhältnisses nicht bis spätestens am 1. August bzw. 1. Mai der Neuweiler Werft GmbH mit, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um die nächste Saison.

5. Kündigungen werden nur in schriftlicher Form akzeptiert.

6. Todesfall und Aufgabe des Wassersport berechtigen zum Rücktritt aus dem Mietvertrag.

Haftung

1. Die Versicherung des eingelagerten Bootes ist Angelegenheit des Bootseigners. Ohne anders lautende, schriftliche Weisung schliesst die Neuweiler Werft GmbH für die eingelagerten Boote keine Versicherungen ab. Ein Versicherungsschutz ist schriftlich bei der Neuweiler Werft GmbH zu beantragen. Die Kosten der Versicherung gehen zu Lasten des Booteigners.

2. Die Neuweiler Werft GmbH haftet für Schäden die durch die Mitarbeiter bei Manipulationen wie z.B Ein-/Auslagern, Rangierarbeiten entstehen. Die Haftung weiterer Schäden wird durch die Neuweiler Werft GmbH explizit ausgeschlossen.

3.Vorübergehende Benutzungseinschränkungen der Stallplätze aufgrund höherer Gewalt, witterungsbedingten Einschränkungen oder behördlichen Auflagen berechtigen nicht zu einer Erstattung der Stellplatzgebühren.

Zugang

1. Die Ein- und Auslagerung in den Hallen darf ausschliesslich durch die Mitarbeiter der Neuweiler Werft GmbH erfolgen.

2. Der Zugang zu den Booten in den Lagerhallen, wie auch im Aussengelände, sind nur während der Geschäftszeiten oder nach Absprache möglich.

Arbeiten durch den Mieter

1. Arbeiten am Boot in der Halle sind in der Regel nicht gestattet und bedürfen einer Bewilligung der Neuweiler Werft GmbH

2. Arbeiten im Aussengelände sind in der Regel gestattet. Umherliegendes Gut oder Waren werden durch die Neuweiler Werft GmbH auf Kosten des Besitzers entsorgt. 

Arbeiten durch fremde Unternehmungen

1. Arbeiten durch fremde Unternehmungen dürfen nur nach Absprache mit der Neuweiler Werft GmbH ausgeführt werden.

Salvatorische Klausel

1. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

Gerichtsstand

1. Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist ausschliesslich Kreuzlingen. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.